Finanzierungsrunde

Aktualisiert: Version 2.1 - 01.12.2023 | Start: März 2020

Das Standardvertragswerk Finanzierungsrunde Version 2.0 und 2.1 besteht aus folgenden Teilen:

  • den einführenden Verwendungshinweisen, die zum Verständnis unbedingt vorab gelesen werden sollten,
  • einem Vollmachtmuster,
  • einer Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung (so ausgestaltet, dass diese nicht beurkundungspflichtig ist),
  • als Anhang hierzu das Muster einer Ehegattenzustimmungserklärung gem. 1365 BGB,
  • einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,
  • einer Geschäftsordnung für den Beirat (fakultativ),
  • dem Beschluss der Geschäftsführung über die Ausgabe gen. Kapital (2nd Closing)
  • der notariellen Niederschrift der außerordentlichen Gesellschafterversammlung, in der die Beschlüsse über Satzungsänderung bzw. -neufassung und Kapitalerhöhung gefasst werden,
  • einem Beschlussprotokoll,
  • einer (neugefassten) Satzung (Gesellschaftsvertrag) – beurkundungspflichtig,
  • einer Übernahmeerklärung für die neu ausgegebenen Geschäftsanteile.

Alle genannten Dokumente des Standardvertragswerks Finanzierungsrunde haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen weder Rechts- noch Steuerberatung dar oder können diese ersetzen.

Weder das German Standards Setting Institute noch seine Gesellschafter oder die Mitglieder der vorbereitenden Arbeitsgruppe oder die Kanzleien oder Unternehmen, denen die Mitglieder der Arbeitsgruppe angehören oder die sie vertreten, haften für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Dokumente.

Download Dokumente

Downloading documents is only possible for registered users. Please log in or register for free.

Juristische Federführung: Weitnauer Partnerschaft mbH in Person von
Dr. Wolfgang Weitnauer, Rechtsanwalt und Partner

Die vor 25 Jahren bereits mit Ausrichtung auf Venture Capital von Dr. Wolfgang Weitnauer gegründete Kanzlei hat sich aufgrund ihrer langen Erfahrung und vieler Veröffentlichungen, u.a. mit dem Handbuch Venture Capital (6. Auflage), einen Namen nicht nur bei Gründern und VC-Investoren gemacht, sondern hat sich darüber hinaus auf die rechtliche Beratung innovativer Unternehmen im internationalen Technologie-Umfeld, auch bei M&A-Transaktionen, fokussiert. Insoweit stehen die Bereiche IT-Recht, gewerblicher Rechtsschutz und geistiges Eigentum, Life Sciences, Datenschutz, aber auch aktuelle Themen wie Blockchain, Digital Health oder künstliche Intelligenz im Vordergrund. Siehe hierzu die Webseite www.weitnauer.net. Die Kanzlei hat Standorte in München, Berlin, Hamburg und Mannheim. www.weitnauer.net

Mitglieder der Arbeitsgruppe ab Version 2.0:

Die genannten Positionen und Funktionen der einzelnen Arbeitsgruppenmitglieder entsprechen dem Stand zum jeweiligen Zeitpunkt der Version2.0

Mitglieder der Arbeitsgruppe Version 1.0:

Die genannten Positionen und Funktionen der einzelnen Arbeitsgruppenmitglieder entsprechen dem Stand zum jeweiligen Zeitpunkt der Initiierung der Arbeitsgruppe

Bisher eingegangene Fragen

Zustimmung zur Anteilsabtretung, Ziff. 6.2 und 6.5 der Beteiligungs- und Gesellschaftervereinbarung

In Ziffer 6 des Beteiligungsvertrags „Verfügung über Geschäftsanteile“ wird zwar auf die Regelungen des neuen Gesellschaftsvertrages Bezug genommen und verwiesen. Das Wording der Regelungen in Ziffer 6.2 und 6.5 müsste aber meiner Meinung nach so ausgelegt werden, dass hier eigene Zustimmungspflichten für die Übertragung von Geschäftsanteilen vereinbart werden. Die Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen begründet das Beurkundungserfordernis nach § 15 Abs.4 GmbHG. Die Verpflichtung zur Zustimmung löst die Beurkundungspflicht aber nicht aus, richtig?

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weitnauer, Weitnauer Rechtsanwälte (juristisch federführende Kanzlei der GESSI Arbeitsgruppe Finanzierungsrunde):
Ihr Verständnis, dass die Verpflichtung zur Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils der notariellen Form bedarf, so wie auch die Abtretung selbst, § 15 (3) und (4) GmbHG, nicht aber die Verpflichtung zur Zustimmung zur Anteilsabtretung eines Mitgesellschafters, ist richtig. Denn dies stellt lediglich eine Stimmbindungsabrede für einen Gesellschafterbeschluss dar, der im Hinblick auf die sog. Vinkulierung der Anteile nach Ziff. 11.1 iVm Ziff. 7.4 lit. c der GESSI-Satzung erforderlich ist. Denn danach sind die Anteile nicht frei veräußerbar, sondern es setzt die Übertragung die Zustimmung der Gesellschafter voraus. Dies kann nach § 15 (5) GmbHG in der Satzung so vorgesehen werden. Damit verpflichtet sich aber keiner der zur Zustimmung verpflichteten Gesellschafter zur Übertragung seiner eigenen Anteile. Der bloß zustimmende Beschluss bedarf keiner Form, daher auch nicht die Verpflichtung ihn unter den beschriebenen Voraussetzungen zu fassen.

Berechnung der Abfindung im Bad-Leaver-Fall

Statt – wie in der Vergangenheit üblich – das Vesting als aufschiebend bedingte Rückübertragung in eine Gesellschaftervereinbarung aufzunehmen, mit der Folge, dass die Gründer verpflichtet sein können, ihre Geschäftsanteile zum Nominalbetrag an die Gesellschaft zurückübertragen zu müssen, sieht die Satzung der GESSI Standardvertragswerks „Finanzierungsrunde“ in Nr. 16.4 (a) im Bad-Leaver-Fall die Zwangseinziehung mit der Folge einer Buchwertabfindung vor. Nach der Definition in Nr. 17 der Satzung berechnet sich der Buchwert aus der Summe des Nennbetrags der eingezogenen Geschäftsanteile, der auf die eingezogenen Geschäftsanteile entfallenden anteiligen Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen sowie Verlustvorträge, wie in der Bilanz der Gesellschaft zum Abschlussstichtag, der dem Einziehungsbeschluss vorausgeht, ausgewiesen.

Angenommen, es hat kurz zuvor eine Finanzierungsrunde stattgefunden, mit der Folge, dass in der freien Kapitalrücklage 5 Millionen Euro liegen, dann ist der auf die Geschäftsanteile entfallende Buchwert sehr hoch (vor allem im Vergleich zur Rückübertragung zum Nominalbetrag). Zudem steht der Buchwert nie zweifelsfrei fest, d.h. die Ermittlung kann auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein.

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weitnauer, Weitnauer Rechtsanwälte (juristisch federführende Kanzlei der GESSI Arbeitsgruppe Finanzierungsrunde):

„Dem  Bedenken der Anfrage  trägt  Ziff. 17.1.2 Satz 6 der GESSI-Satzung Rechnung: Dort heißt es, dass Zuzahlungen in die Kapitalrücklage, die Gegenstand von Liquidationspräferenzen sind, bei der Berechnung des Buchwerts nicht zu berücksichtigen sind. Der Buchwert ist relativ einfach aus dem maßgeblichen letzten Jahresabschluss abzuleiten.

 

Die Regelung des Leaver-Falls als Einziehungsgrund vermeidet die in einem Beteiligungsvertrag vorzusehende Rückübertragungsverpflichtung, die der notariellen Form bedürfte und daher den Beteiligungsvertrag insgesamt beurkundungsbedürftig machen würde. Die Formfreiheit des Beteiligungsvertrags war aber gerade eines der gestalterischen Ziele des GESSI Standardvertragswerks „Finanzierungsrunde“. Die alternativ vorgesehene Abtretungsermächtigung in Ziff. 16.8 der Satzung führt zum gleichen Ergebnis wie eine Call Option. Es bedarf dafür zwar  eines Beschlusses, anders als bei einer aufschiebend bedingten Rückübertragung. Sind allerdings die Gründe des Leaver-Falls streitig, etwa im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund, kann das Erfordernis eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses über die Einziehung bzw. Zwangsabtretung  durchaus streitbereinigend wirken.“